Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Beschwerdegebühr. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
II.Der Antrag der Kindesmutter, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen wird zurückgewiesen, da für ein Verfahrenskostenhilfeverfahren, auch nicht für das Beschwerdeverfahren, keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden darf (Zöller-Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 114 Rn. 3).
I.
Der Antragsteller beantragte Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge der Kinder B (geb. xx.xx.2004) und N (geb. xx.xx.2009) auf sich. Vorangegangen waren zwischen 2010 und 2014 zehn gerichtliche Verfahren unter Einschaltung des Jugendamts.
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