OLG Hamm - Beschluss vom 23.03.2015
4 WF 45/15
Normen:
FamFG § 76; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
MDR 2015, 1187
Vorinstanzen:
AG Schwelm, - Vorinstanzaktenzeichen 36 F 323/14

Entziehung der Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren über die elterliche Sorge wegen Vortäuschung der Voraussetzungen

OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2015 - Aktenzeichen 4 WF 45/15

DRsp Nr. 2015/8321

Entziehung der Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren über die elterliche Sorge wegen Vortäuschung der Voraussetzungen

Die in einem Verfahren über die elterliche Sorge gem. § 1671 BGB zunächst bewilligte Verfahrenskostenhilfe kann entzogen werden, wenn der Antragsteller die für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat.

Tenor

I.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Beschwerdegebühr. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

II.

Der Antrag der Kindesmutter, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen wird zurückgewiesen, da für ein Verfahrenskostenhilfeverfahren, auch nicht für das Beschwerdeverfahren, keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden darf (Zöller-Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 114 Rn. 3).

Normenkette:

FamFG § 76; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller beantragte Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge der Kinder B (geb. xx.xx.2004) und N (geb. xx.xx.2009) auf sich. Vorangegangen waren zwischen 2010 und 2014 zehn gerichtliche Verfahren unter Einschaltung des Jugendamts.