OLG Köln - Beschluß vom 28.02.2000
27 UF 24/00
Normen:
BGB §§ 1629, 1796 ; ZPO § 621e;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2000, 423
Vorinstanzen:
AG Siegburg, - Vorinstanzaktenzeichen F 320/99

Entziehung der Vermögenssorge im Erbscheinverfahren

OLG Köln, Beschluß vom 28.02.2000 - Aktenzeichen 27 UF 24/00

DRsp Nr. 2000/8117

Entziehung der Vermögenssorge im Erbscheinverfahren

1. Gegen die Entscheidung nach § 1629 Abs. 2 S. 3 BGB ist die befristete Beschwerde gem. § 621 e ZPO gegeben.2. Zum erheblichen Interessengegensatz i.S.d. §§ 1796, 1629 Abs. 2 S. 3 BGB, wenn der Vater im Erbscheinsverfahren die Auffassung vertritt, das Testament des Erblassers sei dahin zu verstehen, daß seine Kinder nicht neben ihm zu Miterben berufen seien.3. Der erhebliche Interessengegensatz der Mutter, die selbst nicht Miterbin ist, kann sich aus einem gleichgelagerten eigenen Interesse ergeben.

Normenkette:

BGB §§ 1629, 1796 ; ZPO § 621e;

Gründe: