Entziehung der Vermögenssorge im Erbscheinverfahren
OLG Köln, Beschluß vom 28.02.2000 - Aktenzeichen 27 UF 24/00
DRsp Nr. 2000/8117
Entziehung der Vermögenssorge im Erbscheinverfahren
1. Gegen die Entscheidung nach § 1629 Abs. 2 S. 3 BGB ist die befristete Beschwerde gem. § 621 eZPO gegeben.2. Zum erheblichen Interessengegensatz i.S.d. §§ 1796, 1629 Abs. 2 S. 3 BGB, wenn der Vater im Erbscheinsverfahren die Auffassung vertritt, das Testament des Erblassers sei dahin zu verstehen, daß seine Kinder nicht neben ihm zu Miterben berufen seien.3. Der erhebliche Interessengegensatz der Mutter, die selbst nicht Miterbin ist, kann sich aus einem gleichgelagerten eigenen Interesse ergeben.