OLG Hamm - Beschluss vom 22.06.2015
4 UF 16/15
Normen:
BGB §§ 1666, 1666a;
Vorinstanzen:
AG Schwerte, vom 06.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 148/14

Entziehung des Sorgerechts im Wege einstweiliger Anordnung wegen entgegenstehenden Willens des Kindes

OLG Hamm, Beschluss vom 22.06.2015 - Aktenzeichen 4 UF 16/15

DRsp Nr. 2015/12030

Entziehung des Sorgerechts im Wege einstweiliger Anordnung wegen entgegenstehenden Willens des Kindes

Allein der Wille einer Jugendlichen, nicht im Haushalt der Kindeseltern leben zu wollen, rechtfertigt keinen Sorgerechtsentzug im Wege der einstweiligen Anordnung.

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwerte vom 6.1.2015 abgeändert und das Sorgerecht für D S, geboren am #.#.##01, bei den Kindeseltern im Wege der einstweiligen Anordnung belassen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB §§ 1666, 1666a;

Gründe

I.

Aus der Ehe der Beteiligten ist die betroffene Jugendliche D, geboren am #.#.##01, hervorgegangen, welche im Haushalt der Kindeseltern lebte. Am 17.6.2014 wandte sie sich zunächst an eine Lehrerin um Hilfe und bat sodann beim Jugendamt um ihre Inobhutnahme (§ 42 Abs. 1 Ziff. 1 SGB VIII).

Aus der ersten Ehe der Kindesmutter ist die Tochter T, geboren am ##.#.##80, hervorgegangen, die im Alter von 18 Jahren aus der Wohnung der Kindeseltern auszog. Sie ist seit 2004 verheiratet. Der Kontakt der Kindeseltern zu T war zwischenzeitlich abgebrochen, besteht aber seit 2011 wieder in unregelmäßigen Abständen. In dem Haushalt der Halbschwester T und deren Ehemannes ist D nun untergebracht.