KG - Beschluss vom 18.06.2010
19 UF 22/10
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1666a; FamFG § 49 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 06.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 146 F 1254/10

Entziehung des Sorgerechts im Wege einstweiliger Anordnung wegen Problemen bei der Umsetzung des Umgangs

KG, Beschluss vom 18.06.2010 - Aktenzeichen 19 UF 22/10

DRsp Nr. 2011/14414

Entziehung des Sorgerechts im Wege einstweiliger Anordnung wegen Problemen bei der Umsetzung des Umgangs

Probleme bei der Umsetzung eines Umgangs rechtfertigen grundsätzlich nicht eine Entziehung des Sorgerechts im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 49 Abs. 1 FamFG.

Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 6. Mai 2010 unter Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Maßgabe aufgehoben, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Zeit bis zum 31. Juli 2010 beim Vater verbleibt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Von der Erhebung der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wird abgesehen.

Der Wert für die Beschwerdeinstanz wird auf 1500 € festgesetzt.

Dem Vater wird für die Beschwerdeinstanz Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin S#### bewilligt. Er hat keine Raten zu leisten.

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 1666a; FamFG § 49 Abs. 1;

Gründe:

Die Beschwerde der Kindesmutter ist gemäß § 58 FamFG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die einstweilige Anordnung, mit der der Mutter das Sorgerecht entzogen und dem Vater übertragen worden ist, ist sachlich nicht gerechtfertigt.