OLG Koblenz - Beschluss vom 27.02.2007
11 UF 606/06
Normen:
BGB § 1626 Abs. 1 § 1666 Abs. 1 § 1666 Abs. 1, 2 § 1671 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRB 2008, 10
FamRZ 2007, 1680
OLGReport-Koblenz 2007, 704
Vorinstanzen:
AG Mainz, vom 14.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 357/05

Entzug der elterlichen Sorge beider Eltern

OLG Koblenz, Beschluss vom 27.02.2007 - Aktenzeichen 11 UF 606/06

DRsp Nr. 2008/23470

Entzug der elterlichen Sorge beider Eltern

»Zum Entzug der elterlichen Sorge bei einem einseitig auf eine angenommene "Hochbegabung" fokussierten und vollends beratungsresistenten Erziehungsmodell.«

Normenkette:

BGB § 1626 Abs. 1 § 1666 Abs. 1 § 1666 Abs. 1, 2 § 1671 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Das betroffene Kind entstammt der - am 10. November 1999 rechtskräftig geschiedenen - Ehe des Antragstellers (*1964; Bankkaufmann) mit der Antragsgegnerin (*1967; Touristik-Betriebswirtin); es verblieb bei der gemeinsamen elterlichen Sorge. L... nahm seinen Aufenthalt im Haushalt der Mutter; die Umgangskontakte zum Vater verliefen zunächst reibungslos. Die Antragsgegnerin ist seit 2001 erneut verheiratet; die Tochter R... wurde in 2003 geboren. Der Antragsteller lebt mit einer neuen Lebenspartnerin zusammen.