OLG Brandenburg - Beschluss vom 18.01.2007
9 UF 110/06
Normen:
BGB § 1666 Abs. 1 § 1666a ;
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 22.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 420/04

Entzug des Sorgerechts der Eltern bei unverschuldetem Versagen und fehlernder Bereitschaft zur Inanspruchnahme von Familienhilfe

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.01.2007 - Aktenzeichen 9 UF 110/06

DRsp Nr. 2007/4237

Entzug des Sorgerechts der Eltern bei unverschuldetem Versagen und fehlernder Bereitschaft zur Inanspruchnahme von Familienhilfe

Sind die Eltern physisch und psychisch nicht in der Lage, die Versorgung ihrer Kinder sicherzustellen und lehnen sie in Verkennung ihrer Lebenssituation jegliche Hilfe von außen ab, ist es nicht mehr unverhältnismäßig, die Kinder in eine Pflegefamilie zu geben.

Normenkette:

BGB § 1666 Abs. 1 § 1666a ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der am ... 1970 geborene Kindesvater und die am ...1976 geborene Kindesmutter haben am 18.4.2001 geheiratet. Wenige Monate danach wurde das erste der betroffenen drei Kinder geboren. Beide Eltern waren Hilfsschüler. Der Kindesvater stammt aus einer kinderreichen Familie, gibt an, von seinem Stiefvater jahrelang geschlagen worden zu sein, war von 1991 bis 1998 obdachlos und lebte zum Zeitpunkt des Kennenlernens der Kindeseltern in einem betreuten Wohnprojekt. Er ist langjähriger Alkoholiker, hat etwa 8 Entziehungskuren hinter sich und ist nun nach seinen Angaben seit April 2004 "trocken". Er wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Bautzen vom 5.11.2003 unter Betreuung gestellt; das im Rahmen dieses Verfahrens eingeholte nervenärztliche Gutachten beschreibt ihn als intellektuell minderbegabt.