BayObLG - Beschluß vom 27.06.1996
1Z BR 148/95
Normen:
BGB § 1951 Abs. 3, § 1954, § 1955, § 2100 ;
Fundstellen:
DRsp I(170)89
NJW-RR 1997, 72
ZEV 1996, 425
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 683/95
AG Landsberg am Lech VI 31/94 ,

Erbeinsetzung derselben Person unter verschiedenen Bedingungen und mit unterschiedlicher Ausgestaltung der Erbenstellung

BayObLG, Beschluß vom 27.06.1996 - Aktenzeichen 1Z BR 148/95

DRsp Nr. 1996/28574

Erbeinsetzung derselben Person unter verschiedenen Bedingungen und mit unterschiedlicher Ausgestaltung der Erbenstellung

»1. Der Erblasser kann für dieselbe Person mehrere Erbeinsetzungen unter verschiedenen Voraussetzungen und mit unterschiedlicher Ausgestaltung der Erbenstellung ( hier: Belastung mit einer Nacherbschaft, Beschwerung mit Vermächtnissen) anordnen. In einem solchen Fall kann er dem Erben die gesonderte Annahme oder Ausschlagung der verschiedenen Erbschaften gestatten. 2. Die Beschränkung durch eine Nacherbfolge ist eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses; der Irrtum über ihr Bestehen kann zur Anfechtung der Erbschaftsannahme berechtigen.«

Normenkette:

BGB § 1951 Abs. 3, § 1954, § 1955, § 2100 ;

Gründe:

Der Erblasser, ein ehemaliger Rechtsanwalt, war geschieden. Der Beteiligte zu 1 ist sein einziger, für ehelich erklärter Sohn. Der Erblasser hat folgende letztwillige Verfügung errichtet.

Mein Testament bestehend aus acht Seiten eigenhändig geschrieben am 11.1. 1992

Mein Nachlaß besteht unter anderem aus meinem unbeweglichen Vermögen und zwar:

a) das Haus in U....,

b) das Haus in P...., und

c) die Eigentumswohnung... in P....

Das Haus in U. ist bestens möbliert....

Für das Haus P. liegt Umbau- bzw. Neubaugenehmigung ... vor....

Die Eigentumswohnung in P. ist voll und schön eingerichtet und hat etwa 50 Quadratmeter.