Der Kläger leistet Sozialhilfe für die unheilbar psychisch kranke Frau X, die in einem Pflegeheim untergebracht ist. Für ihren Unterhalt war ihre Mutter bis zu deren Tod am 9. Februar 1987 aufgekommen; die Behinderte war beim Erbfall 52 Jahre alt. Im Hinblick auf den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs ... vom 8. Dezember 1989 -... - erhält die Behinderte Sozialhilfe gemäß §
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