BGH - Urteil vom 13.03.2003
I ZR 143/00
Normen:
UWG § 1 ; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 § 5 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AnwBl 2003, 719
BB 2003, 1751
BGHReport 2003, 1086
FamRZ 2003, 1643
FamRZ 2004, 861
NJW 2003, 3046
WM 2003, 2000
ZEV 2003, 467
wrp 2003, 1103
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Baden-Baden,

Erbenermittler; Untersagung der Tätigkeit eines Erbenermittlers wegen unerlaubter Rechtsberatung; Fassung des Unterlassungsantrags

BGH, Urteil vom 13.03.2003 - Aktenzeichen I ZR 143/00

DRsp Nr. 2003/10052

"Erbenermittler"; Untersagung der Tätigkeit eines Erbenermittlers wegen unerlaubter Rechtsberatung; Fassung des Unterlassungsantrags

»Auch beim Erbenermittler kann für die Einstufung als erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung angesichts dessen, daß nahezu alle Lebensbereiche rechtlich durchdrungen sind und daher eine wirtschaftliche Betätigung kaum ohne rechtsgeschäftliches Handeln möglich ist oder ohne rechtliche Wirkung bleibt, nicht allein auf die rechtlichen Formen und Auswirkungen des Verhaltens abgestellt werden. Erforderlich ist vielmehr eine abwägende Beurteilung des jeweils beanstandeten Verhaltens danach, ob es sich bei ihm um Rechtsbesorgung oder um eine Tätigkeit handelt, die ohne Beeinträchtigung ihrer Qualität oder der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und der zu ihrer Aufrechterhaltung benötigten Rechtsberater auch von anderen Dienstleistern erfüllt werden kann.«

Normenkette:

UWG § 1 ; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 § 5 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die klagende Rechtsanwaltskammer nimmt die Beklagten wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) und das UWG auf Unterlassung in Anspruch.

Die Beklagten sind Erbenermittler (Genealogen). Sie bezeichnen ihre Geschäftstätigkeit als "Internationale Erbenermittlungen, Bearbeitung von Nachlaßangelegenheiten". Über eine Erlaubnis gemäß Art. 1 § 1 RBerG verfügen sie nicht.