OLG Hamm - Urteil vom 14.07.1995
10 U 17/95
Normen:
BGB § 267 Abs. 1 § 362 Abs. 1 § 2147 § 2174 § 2176 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1996, 104
MDR 1995, 1236
OLGReport-Hamm 1995, 248

Erbrecht; Zahlung in Höhe eines Vermächtnisses vor dem Tode des Erblassers

OLG Hamm, Urteil vom 14.07.1995 - Aktenzeichen 10 U 17/95

DRsp Nr. 1996/29086

Erbrecht; Zahlung in Höhe eines Vermächtnisses vor dem Tode des Erblassers

»Hat der Erblasser, nachdem er einem Dritten durch Testament eine bestimmte Geldsumme vermacht hatte, diesem bereits zu Lebzeiten einen entsprechenden Betrag ausgezahlt, so ist der Erbe nach Eintritt des Erbfalls gleichwohl verpflichtet, das Vermächtnis zu erfüllen, wenn er nicht beweist, daß der Erblasser bei der Zahlung unmißverständlich zur Erfüllung des Vermächtnisses geleistet oder das Vermächtnis unter der auflösenden Bedingung angeordnet hatte, daß der Bedachte den Betrag schon vor dem Erbfall erhalten werde.«

Normenkette:

BGB § 267 Abs. 1 § 362 Abs. 1 § 2147 § 2174 § 2176 ;

Sachverhalt:

Die Erblasserin, Frau L aus ..., errichtete am 3.9.1991 ein Testament, in dem sie der Klägerin - ihrer Nichte - ein Vermächtnis von 50.000 DM aussetzte. Am 28.11.1992 zahlte sie an die Klägerin, die von dem Testament nichts wußte, 50.000 DM. Was dabei besprochen wurde, konnte nicht näher aufgeklärt werden.

Am 28.1.1993 starb Frau L. Erbe wurde nach dem Testament vom 3.9.1991 ein Neffe, der Beklagte. Dieser übergab der Klägerin am 30.1.1993 eine Ablichtung des Testaments. Nach seiner Behauptung fragte er die Klägerin bei dieser Gelegenheit, ob sie im November 1992 die 50.000 DM bereits erhalten habe. Das habe die Klägerin bejaht.