OLG Karlsruhe - Beschluss vom 31.08.2010
5 WF 187/10
Normen:
RVG -VV Nr. 1000;
Fundstellen:
AGS 2010, 538
FamRZ 2011, 244
Vorinstanzen:
AG Emmendingen, vom 14.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 230/08

Erfallen der Einigungsgebühr

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.08.2010 - Aktenzeichen 5 WF 187/10

DRsp Nr. 2011/4240

Erfallen der Einigungsgebühr

Eine Einigung i.S. Nr. 1000 RVG -VV liegt auch darin, dass im Scheidungsverbund einer der Ehegatten auf den Versorgungsausgleich und der andere gleichzeitig auf Unterhalt verzichtet.

Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Emmendingen vom 14.06.2010 (4 F 230/08) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1000;

Gründe:

I. Gegenstand des Verfahrens ist die Festsetzung einer Einigungsgebühr für die Protokollierung eines Verzichts auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs in einem Scheidungsverfahren.