OLG Köln - Beschluss vom 14.05.2008
10 WF 90/08
Normen:
RVG -VV Nr. 1000; BGB § 1587o; BRAGO § 23;
Fundstellen:
NJW 2009, 237
RVG prof 2009, 47
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 15.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 220/06

Erfallen der Einigungsgebühr bei Abschluss eines Vergleichs über den Versorgungsausgleich

OLG Köln, Beschluss vom 14.05.2008 - Aktenzeichen 10 WF 90/08

DRsp Nr. 2009/24850

Erfallen der Einigungsgebühr bei Abschluss eines Vergleichs über den Versorgungsausgleich

Haben die Ehegatten im Scheidungsverfahren einen wechselseitigen Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs vereinbart, so verdient der Prozessbevollmächtigte die Einigungsgebühr, wenn dieser Verfahrensverzicht bereits vor Ermittlung des Wertunterschieds vereinbart wurde zu einem Zeitpunkt, als das Bestehen eines Ausgleichsanspruchs offen war (Anschl. an OLG Düsseldorf - II-10 WF 35/07 - 08.01.2008; OLG Celle - 12 WF 33/07 - 07.03.2007; entgegen OLG Karlsruhe - 16 WF 108/06 - 20.11.2006 - und OLG Stuttgart - 8 WF 104/06 - 15.08.2006).

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 15. März 2008 (24 F 229/06) aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Auf die Erinnerung der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 29. Januar 2008 (24 F 229/06) insoweit aufgehoben als er die Festsetzung der Einigungsgebühr ablehnt. Zugunsten des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird die Vergütung in Höhe weiterer 85,00 EUR nebst hierauf entfallender gesetzlicher Mehrwertsteuer in Höhe von 16,15 EUR festgesetzt.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1000; BGB § 1587o; BRAGO § 23;

Gründe