Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 15. März 2008 (24 F 229/06) aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Auf die Erinnerung der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 29. Januar 2008 (24 F 229/06) insoweit aufgehoben als er die Festsetzung der Einigungsgebühr ablehnt. Zugunsten des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird die Vergütung in Höhe weiterer 85,00 EUR nebst hierauf entfallender gesetzlicher Mehrwertsteuer in Höhe von 16,15 EUR festgesetzt.
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