OLG Koblenz - Beschluss vom 24.01.2006
7 WF 27/06
Normen:
BGB § 1666 ; RVG -VV Nr. 1000, Nr. 1003;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 720
Vorinstanzen:
AG Bad Kreuznach, vom 12.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 698/04

Erfallen der Einigungsgebühr bei gerichtlichen Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

OLG Koblenz, Beschluss vom 24.01.2006 - Aktenzeichen 7 WF 27/06

DRsp Nr. 2006/27424

Erfallen der Einigungsgebühr bei gerichtlichen Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

Im Verfahren nach § 1666 BGB können die Verfahrensbeteiligten das Gericht bindende Vereinbarung nicht schließen, so dass die Einigungsgebühr nach VV-RVG Nr. 1000, 1003 grundsätzlich nicht entsteht.

Normenkette:

BGB § 1666 ; RVG -VV Nr. 1000, Nr. 1003;

Gründe:

Die Antragsgegnerin ist die allein sorgeberechtigte Mutter der Kinder T..., J..., B..., Je... und M.... Am 05.07.2004 sind die vier älteren Kinder vom Jugendamt in Obhut genommen worden, nachdem die Mutter (zum wiederholten Male) weggefahren und die Kinder sich selbst überlassen hatte. Alle Kinder - bis auf M... - sind stark verhaltensauffällig und seit der Inobhutnahme in verschiedenen Jugendhilfeeinrichtungen untergebracht. Am 23.08.2004 wünschte die Antragsgegnerin die Rückführung der Kinder J..., B... und Je.... Daraufhin leitete die Antragstellerin mit Schreiben vom 24.08.2004 das vorliegende Verfahren mit dem Ziel des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts ein. Am 27.08.2004 erging eine entsprechende einstweilige Anordnung des Familiengerichts. Die Antragsgegnerin hat sich in der Folgezeit mit der Antragstellerin dahin geeinigt, dass es bei der derzeitigen Situation bleiben soll.