OLG Oldenburg - Beschluss vom 01.07.2010
13 WF 90/10
Normen:
RVG -VV Nr. 1000;
Vorinstanzen:
AG Nordhorn, - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 933/09

Erfallen der Einigungsgebühr bei Vereinbarung des wechselseitigen Verzichts auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs

OLG Oldenburg, Beschluss vom 01.07.2010 - Aktenzeichen 13 WF 90/10

DRsp Nr. 2011/5640

Erfallen der Einigungsgebühr bei Vereinbarung des wechselseitigen Verzichts auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs

Bei einer Vereinbarung über den wechselseitigen Verzicht auf Durchführung des Versorgungsausgleichs fällt die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG jedenfalls dann an, wenn Auskünfte der Versorgungsträger nicht eingeholt worden sind und die Person des Ausgleichspflichtigen deshalb nicht feststeht.

I. Die Sache wird gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 2 RVG dem Senat zur Entscheidung übertragen.

II. Die Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nordhorn vom 19. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1000;

Gründe:

I. Die Landeskasse wendet sich mit der zugelassenen Beschwerde gegen die Festsetzung der Einigungsgebühr in einem Scheidungsverfahren, in dem beiden Parteien Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist.