OLG Celle - Beschluss vom 07.03.2007
12 WF 33/07
Normen:
RVG -VV § 11 ; ZPO § 278 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 2001
FamRZ 2007, 2001
OLGReport-Celle 2008, 226
OLGReport-Celle 2008, 226
Vorinstanzen:
AG Hameln, vom 29.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 14/06

Erfallen der Einigungsgebühr bei Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs

OLG Celle, Beschluss vom 07.03.2007 - Aktenzeichen 12 WF 33/07

DRsp Nr. 2008/22182

Erfallen der Einigungsgebühr bei Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs

Verzichten die Parteien eines Ehescheidungsverfahrens wechselseitig auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs, so erfällt eine Einigungsgebühr, wenn eine rechtliche Unsicherheit über die Ausgleichsberechtigten beseitigt wird.

Normenkette:

RVG -VV § 11 ; ZPO § 278 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Zwischen den Parteien war ein Scheidungsverfahren anhängig, in dem sowohl der Antragstellerin als auch dem Antragsgegner Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer jeweiligen Verfahrensbevollmächtigten bewilligt worden war. Die im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens eingeholten Auskünfte ergaben für die Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund monatliche Anwartschaften von 57,28 EUR. Zusätzlich bestand für sie eine private Rentenversicherung mit einem ehezeitlichen Deckungskapital von 382,31 EUR, das umgerechnet monatliche Anwartschaften von 1,75 EUR ergab. Dem standen auf Seiten des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover monatliche Rentenanwartschaften von 45,87 EUR sowie angleichungsdynamische Anwartschaften in Höhe von monatlich 10,04 EUR gegenüber.