OLG Karlsruhe - Beschluss vom 31.08.2010
5 WF 177/10
Normen:
BGB § 1587c; RVG -VV Nr. 1000;
Vorinstanzen:
AG Offenburg, vom 18.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 135/08

Erfallen der Einigungsgebühr bei Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.08.2010 - Aktenzeichen 5 WF 177/10

DRsp Nr. 2011/10169

Erfallen der Einigungsgebühr bei Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs

Vereinbaren die Parteien des Ehescheidungsverfahrens zur Beseitigung einer aufgrund der Billigkeitsregelung des § 1587c BGB bestehenden Ungewissheit einen gegenseitigen Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs, so entsteht für die beteiligten Rechtsanwälte die Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 RVG -VV.

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Offenburg vom 18.06.2010 (2 F 135/08) wie folgt geändert:

Auf die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenburg vom 07.01.2010 (2 F 135/08) dahingehend abgeändert, dass zuzüglich zur festgesetzten Vergütung von 630,70 € eine weitere Vergütung für die Einigung in der Folgesache Versorgungsausgleich von 85,00 € zuzüglich Umsatzsteuer festgesetzt wird.

Normenkette:

BGB § 1587c; RVG -VV Nr. 1000;

Gründe:

I. Gegenstand des Verfahrens ist die Festsetzung einer Einigungsgebühr für die Protokollierung eines Verzichts auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs in einem Ehescheidungsverfahren.