wird die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 16.04.2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 08.09.2008 - 49 F 62/07-, mit dem die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten gegen den unter Absetzung einer Einigungsgebühr ergangenen Gebührenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts zurückgewiesen wurde, gleichfalls zurückgewiesen.
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