OLG Köln - Beschluss vom 12.11.2008
4 WF 122/08
Normen:
RVG § 33; RVG § 56; RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 1003;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 714
FF 2009, 218
AGS 2009, 383
OLGReport-Köln 2009, 473
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 08.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 49 F 62/07

Erfallen der Einigungsgebühr bei vorläufiger einvernehmlicher Regelung über Umgangskontakte

OLG Köln, Beschluss vom 12.11.2008 - Aktenzeichen 4 WF 122/08

DRsp Nr. 2009/24849

Erfallen der Einigungsgebühr bei vorläufiger einvernehmlicher Regelung über Umgangskontakte

Eine nur vorläufige einvernehmliche Regelung über Umgangskontakte in einem "Zwischenvergleich" kann allenfalls dann die Ansetzung einer Einigungsgebühr rechtfertigen, wenn die Kindeseltern im Rahmen der Umsetzung der nur vorläufigen Regelung diese zur beständigen Grundlage für weitere zukünftige Umgangskontakte mit dem betroffenen Kind gemacht haben, mithin also aus der vorläufigen eine endgültige Regelung geworden wäre, und aus dem Grund das Umgangsrechtsverfahren ohne eine abschließende Entscheidung des Familiengerichts geendet (sich erledigt) hat.

Tenor

wird die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 16.04.2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 08.09.2008 - 49 F 62/07-, mit dem die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten gegen den unter Absetzung einer Einigungsgebühr ergangenen Gebührenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts zurückgewiesen wurde, gleichfalls zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 33; RVG § 56; RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 1003;

Gründe

Die gemäß §§ 56, 33 RVG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, deren Gegenstandswert über 200,00 EUR liegt, hat in der Sache keinen Erfolg.