OLG Stuttgart - Beschluss vom 23.03.2011
8 WF 27/11
Normen:
BGB § 1666; RVG -VV Nr. 1000 Abs. 5 Vorb. 1;
Vorinstanzen:
AG Böblingen, vom 08.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 1630/10

Erfallen der Einigungsgebühr im Sorgerechtsverfahren

OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.03.2011 - Aktenzeichen 8 WF 27/11

DRsp Nr. 2011/6070

Erfallen der Einigungsgebühr im Sorgerechtsverfahren

Die Festsetzung einer Einigungsgebühr kommt in Sorgerechtsverfahren nach § 1666 BGB auch nach der Ergänzung der Vorbemerkung 1 zu Nr. 1000 Abs. 5 VV- RVG nicht in Betracht.

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Böblingen - Familiengericht - vom 8. 2. 2011 (13 F 1630/10) wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 224,91 €

Normenkette:

BGB § 1666; RVG -VV Nr. 1000 Abs. 5 Vorb. 1;

Gründe:

I. Das am 11. 10. 2010 auf Antrag des Kreisjugendamtes ... eingeleitete Verfahren betraf Maßnahmen zur Beseitigung einer Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB betreffend das Kind ...., geboren am 1. 4. 2003. Mit Beschluss des Familiengerichts vom 15. 11. 2010 wurde der Kindesmutter/Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... zu den Bedingungen eines im Bezirk des Verfahrensgerichts ansässigen Anwaltes bewilligt.