1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Böblingen - Familiengericht - vom 8. 2. 2011 (
z u r ü c k g e w i e s e n .
2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 224,91 €
I. Das am 11. 10. 2010 auf Antrag des Kreisjugendamtes ... eingeleitete Verfahren betraf Maßnahmen zur Beseitigung einer Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB betreffend das Kind ...., geboren am 1. 4. 2003. Mit Beschluss des Familiengerichts vom 15. 11. 2010 wurde der Kindesmutter/Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... zu den Bedingungen eines im Bezirk des Verfahrensgerichts ansässigen Anwaltes bewilligt.
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