Die Beschwerde der Beteiligten vom 23.12.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ibbenbüren vom 17.12.2014 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
I.
Mit Schriftsatz vom 6.8.2013 zeigte das Jugendamt der Stadt J dem Familiengericht an, dass bei der Mutter des am 21.12.2005 geborenen Kindes K der Verdacht des Drogenmissbrauchs besteht und es wurde die Anberaumung eines Anhörungstermins angeregt.
Durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ibbenbüren vom 19.9.2013 ist der Kindesmutter Verfahrenskostenhilfe bewilligt und die Beteiligte beigeordnet worden.
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