OLG Hamm - Beschluss vom 27.02.2015
6 WF 10/15
Normen:
RVG -VV Nr. 1000; BGB § 1666;
Vorinstanzen:
AG Ibbenbüren, vom 17.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 40 F 138/13

Erfallen der Einigungsgebühr im Sorgerechtsverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 27.02.2015 - Aktenzeichen 6 WF 10/15

DRsp Nr. 2015/18224

Erfallen der Einigungsgebühr im Sorgerechtsverfahren

Erklärt sich die unter dem Verdacht des Drogenmissbrauchs stehende Kindesmutter in einem Sorgerechtsverfahren nach § 1666 BGB zunächst mit der Einrichtung einer sozialpädagogischen Familienhilfe für bestimmte Themenbereiche einverstanden und wird später ein familienpsychologisches Gutachten zur Frage der Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern eingeholt, weil es Probleme bei der Umsetzung dieser Vereinbarung gibt, ist eine Einigungsgebühr nach Nr. 1003, 1000 VV- RVG nicht entstanden.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten vom 23.12.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ibbenbüren vom 17.12.2014 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1000; BGB § 1666;

Gründe

I.

Mit Schriftsatz vom 6.8.2013 zeigte das Jugendamt der Stadt J dem Familiengericht an, dass bei der Mutter des am 21.12.2005 geborenen Kindes K der Verdacht des Drogenmissbrauchs besteht und es wurde die Anberaumung eines Anhörungstermins angeregt.

Durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ibbenbüren vom 19.9.2013 ist der Kindesmutter Verfahrenskostenhilfe bewilligt und die Beteiligte beigeordnet worden.