OLG München - Beschluss vom 27.08.2010
11 WF 331/10
Normen:
RVG -VV Vorbem. 3 Alt. 3; RVG -VV Nr. 3104 Anm. I;
Vorinstanzen:
AG München, vom 07.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 553 F 4568/09

Erfallen der Termingebühr

OLG München, Beschluss vom 27.08.2010 - Aktenzeichen 11 WF 331/10

DRsp Nr. 2011/6944

Erfallen der Termingebühr

Durch Besprechungen eines Anwalts, die zur Erledigung des Verfahrens führen, wird die Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV zum RVG auch dann ausgelöst, wenn für das Verfahren eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist.

I. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Beschwerdewert wird auf 751,12 Euro festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

RVG -VV Vorbem. 3 Alt. 3; RVG -VV Nr. 3104 Anm. I;

Gründe:

I. Die auf Trennungs- und Kindesunterhalt gerichtete Klage erkannte der Beklagte an. Daraufhin erging am 24.09.2009 durch das AG München ein Anerkenntnisurteil, wobei der Beklagte auch zu den Kosten des Rechtsstreits verurteilt wurde. Neben der Hauptsache war auch Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Auf Antrag setzte die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 07.12.2009 die der Klägerin vom Beklagten zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits auf 3.649,50 Euro fest, darunter auch eine 1,2 Terminsgebühr im Verfahren der einstweiligen Anordnung in Höhe von 631,20 Euro zuzüglich MWSt. Zur Begründung wurde vorgetragen, der damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe vor dem 02.07.2009 mit dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten mehrere Telefongespräche über die Möglichkeit einer gütlichen Einigung geführt.