OLG Rostock - Beschluss vom 22.09.2011
10 WF 170/11
Normen:
RVG -VV Nr. 3104; FamFG § 226;
Fundstellen:
FamFR 2012, 111
FamRZ 2012, 1581
Vorinstanzen:
AG Güstrow, vom 07.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 72 F 609/09

Erfallen der Terminsgebühr bei Verfahren ohne mündliche Verhandlung

OLG Rostock, Beschluss vom 22.09.2011 - Aktenzeichen 10 WF 170/11

DRsp Nr. 2012/2492

Erfallen der Terminsgebühr bei Verfahren ohne mündliche Verhandlung

Die Entstehung der Terminsgebühr des Rechtsanwalts hängt in denjenigen Fällen, in denen das Gericht im Einverständnis mit den Parteien tatsächlich weder mündlich verhandelt noch sonst Beteiligte mündlich anhört, davon ab, ob das betreffende Verfahren die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist.

Die Beschwerde von Rechtsanwalt ... gegen die Absetzung der Terminsgebühr mit dem Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Güstrow - Familiengericht - vom 7.7.2011 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3104; FamFG § 226;

Gründe:

I. Im Rahmen der Festsetzung der aus der Staatskasse zu begleichenden VKH-Vergütung erstrebt der beschwerdeführende Rechtsanwalt die Zahlung einer 1,2 Terminsgebühr i. H. v. 192,30 Euro zzgl. Umsatzsteuer für seine Tätigkeit in dem wieder aufgenommenen Versorgungsausgleichsverfahren, in dem mit Zustimmung der Verfahrensbeteiligten ohne Durchführung eines Termins vom Familiengericht durch Beschluss vom 15.3.2011 der Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist.