Die Beschwerde von Rechtsanwalt ... gegen die Absetzung der Terminsgebühr mit dem Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Güstrow - Familiengericht - vom 7.7.2011 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei.
I. Im Rahmen der Festsetzung der aus der Staatskasse zu begleichenden VKH-Vergütung erstrebt der beschwerdeführende Rechtsanwalt die Zahlung einer 1,2 Terminsgebühr i. H. v. 192,30 Euro zzgl. Umsatzsteuer für seine Tätigkeit in dem wieder aufgenommenen Versorgungsausgleichsverfahren, in dem mit Zustimmung der Verfahrensbeteiligten ohne Durchführung eines Termins vom Familiengericht durch Beschluss vom 15.3.2011 der Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist.
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