OLG Hamm - Beschluss vom 27.10.2010
II-6 WF 356/10
Normen:
RVG -VV Nr. 3104; RVG -VV Vorbem 3 Abs. 3 Alt. 3;
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, vom 28.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 482/10

Erfallen der Terminsgebühr durch Besprechung unter Anwälten

OLG Hamm, Beschluss vom 27.10.2010 - Aktenzeichen II-6 WF 356/10

DRsp Nr. 2011/3276

Erfallen der Terminsgebühr durch Besprechung unter Anwälten

Ein Telefonat unter Anwälten ist als eine auf Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung i.S. der Vorbem. 3 Abs. 3 3. Alt. RVG -VV zu werten. Eine solche fernmündliche Besprechung löst in Familienstreitsachen die Terminsgebühr gem. Nr. 3104 RVG -VV aus, da es sich um ein Verfahren mit obligatorischer mündlicher Verhandlung handelt.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Bielefeld vom 28.7.2010 (34 F 482/10) abgeändert.

Die von dem Antragsgegner aufgrund des Vergleichs des Amtsgerichts – Familiengericht – Bielefeld vom 10.6.2010 (34 F 482/10) an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten werden auf 835,98 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.6.2010 festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, dessen Wert auf 389,85 € festgesetzt wird, trägt der Antragsgegner.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3104; RVG -VV Vorbem 3 Abs. 3 Alt. 3;

Gründe