OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.11.2022
7 WF 176/21
Normen:
Nr 3202 RVG -VV; § 307 ZPO;
Vorinstanzen:
AG Marburg, vom 29.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 70 F 160/20

Erfallen der Terminsgebühr in einem familiengerichtlichen Beschwerdeverfahren mit Erlass eines Anerkenntnisbeschlusses ohne mündliche Verhandlung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.11.2022 - Aktenzeichen 7 WF 176/21

DRsp Nr. 2023/12520

Erfallen der Terminsgebühr in einem familiengerichtlichen Beschwerdeverfahren mit Erlass eines Anerkenntnisbeschlusses ohne mündliche Verhandlung

Erkennt der Beschwerdeführer in einem familiengerichtlichen Beschwerdeverfahren den geltend gemachten Anspruch an und erlässt das Beschwerdegericht gemäß § 307 S. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung einen Anerkenntnisbeschluss und eine Kostenentscheidung, so ist gleichwohl gemäß Nr. 3202 Abs. 1 RVG -VV die Terminsgebühr für das Beschwerdeverfahren entstanden, da die mündliche Verhandlung in dem Verfahren vorgeschrieben war und nur gemäß § 307 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Marburg vom 29.09.2021 dahingehend abgeändert, dass die aufgrund des Anerkenntnisbeschlusses des Oberlandesgerichts vom 14.05.2021 von der Antragstellerin an den Antragsgegner zu erstattenden Kosten auf insgesamt 1.509,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.06.2021 festgesetzt werden.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 714,95 € festgesetzt.

Normenkette:

Nr 3202 RVG -VV; § 307 ZPO;

Gründe