Gegen das Urteil des Landgerichts legte die Beklagte Berufung ein und begründete das Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 20. Februar 2006.
Unter dem 8. März 2006 wies der Senatsvorsitzende darauf hin, dass beabsichtigt sei, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin hatten sich zuvor am 3. Januar 2006 im Berufungsverfahren bestellt. Nach dem Senatshinweis vom 8. März 2006 meldeten sie sich mit der Rüge, ein Teil des Berufungsvorbringens sei verspätet und daher nicht zu berücksichtigen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|