OLG Koblenz - Beschluss vom 10.11.2006
14 W 688/06
Normen:
RVG -VV Nr. 3200; ZPO § 522 Abs. 2 § 568 S. 2 Nr. 2 § 574 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AnwBl 2007, 385
FamRZ 2007, 847
JurBüro 2007, 89
MDR 2007, 368
OLGReport-Koblenz 2007, 220
Rpfleger 2007, 115
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 21.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen O 123/05

Erfallen der Verfahrensgebühr bei Vortrag des Berufungsbeklagten nach Ankündigung der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss; Begriff der grundsätzlichen Bedeutung

OLG Koblenz, Beschluss vom 10.11.2006 - Aktenzeichen 14 W 688/06

DRsp Nr. 2007/16631

Erfallen der Verfahrensgebühr bei Vortrag des Berufungsbeklagten nach Ankündigung der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss; Begriff der grundsätzlichen Bedeutung

»1. Die 1,6 - fache Verfahrensgebühr nach 3200 VV - RVG ist dem Berufungsbeklagten auch dann zu erstatten, wenn sein anwaltlicher Sachvortrag erst nach einer gerichtlichen Ankündigung gem. § 522 Abs. 2 ZPO erfolgte (gegen OLG Schleswig - 9 W 103/05) 2. Grundsätzliche Bedeutung i. S. v. §§ 568 S. 2 Nr. 2, 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat eine Sache nicht schon deshalb, weil es eine abweichende gerichtliche Entscheidung gibt, die dem Einzelrichter jedoch unvertretbar erscheint.«

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3200; ZPO § 522 Abs. 2 § 568 S. 2 Nr. 2 § 574 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Gegen das Urteil des Landgerichts legte die Beklagte Berufung ein und begründete das Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 20. Februar 2006.

Unter dem 8. März 2006 wies der Senatsvorsitzende darauf hin, dass beabsichtigt sei, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin hatten sich zuvor am 3. Januar 2006 im Berufungsverfahren bestellt. Nach dem Senatshinweis vom 8. März 2006 meldeten sie sich mit der Rüge, ein Teil des Berufungsvorbringens sei verspätet und daher nicht zu berücksichtigen.