OLG Brandenburg - Beschluss vom 28.06.2010
9 WF 272/08
Normen:
BGB § 1598a; BGB § 1629 Abs. 2a;
Fundstellen:
FamRB 2011, 110
FamRZ 2010, 1817
Vorinstanzen:
AG Lübben, vom 10.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 215/08

Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung eines Kindes gegen eine Klage auf Ersetzung der Einwilligung in die genetische Abstammungsuntersuchung und Duldung der Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe

OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.06.2010 - Aktenzeichen 9 WF 272/08

DRsp Nr. 2010/11126

Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung eines Kindes gegen eine Klage auf Ersetzung der Einwilligung in die genetische Abstammungsuntersuchung und Duldung der Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe

Die Einwilligungs- und Duldungspflicht eines Kindes hinsichtlich der Entnahme einer genetischen Probe zum Zwecke der Abstammungsuntersuchung unterliegt keinerlei Einschränkung.

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Lübben vom 10. September 2008 - Az. 30 F 215/08 - abgeändert und der Beklagten ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... zu den Bedingungen eines im Bezirk des Amtsgerichts Lübben ansässigen Rechtsanwalts bewilligt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1598a; BGB § 1629 Abs. 2a;

Gründe:

Die am 15. September 2008 eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den ihr am selben Tage zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Lübben vom 10. September 2009 ist nach § 127 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit §§ 567 ff. ZPO zulässig. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.