OLG Brandenburg - Beschluss vom 09.07.2010
9 WF 292/08
Normen:
ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 28.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 36 F 77/08

Erfolgsaussicht der Verfolgung eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich hinsichtlich einer Arztpraxis

OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.07.2010 - Aktenzeichen 9 WF 292/08

DRsp Nr. 2010/12755

Erfolgsaussicht der Verfolgung eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich hinsichtlich einer Arztpraxis

Prozesskostenhilfe für einen Anspruch auf Zugewinnausgleich hinsichtlich des Wertes einer von dem beklagten Ehegatten betriebenen Arztpraxis darf nicht mit der Begründung versagt werden, ein Substanzwert und auch immaterielle Werte seien kaum vorhanden. Der vom Kläger behauptete Wert der Arztpraxis ist in einer Beweisaufnahme nachzuprüfen ist. Die Klärung dieser Frage darf nicht in das Prozesskostenhilfeverfahren verlagert werden.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 28. Juli 2008 - Az. 36 F 77/08 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Das Gericht erster Instanz wird angewiesen, den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht wegen fehlender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung zu versagen, soweit dieser einen Zahlungsanspruch von 5.827,57 EUR gegen die Beklagte geltend macht.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1;

Gründe: