OLG Rostock - Beschluss vom 11.02.2011
10 WF 39/11
Normen:
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRB 2011, 336
MDR 2011, 860
Vorinstanzen:
AG Rostock, vom 17.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 323/10

Erfolgsaussicht eines Antrags des nichtehelichen Vaters auf Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts

OLG Rostock, Beschluss vom 11.02.2011 - Aktenzeichen 10 WF 39/11

DRsp Nr. 2011/10087

Erfolgsaussicht eines Antrags des nichtehelichen Vaters auf Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts

Der Antrag eines nichtehelichen Kindesvaters auf Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts hat nur dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn Umstände dargetan oder ersichtlich sind, die ein gemeinsames Sorgerecht als dem Kindeswohl förderlicher als die Alleinsorge der Kindesmutter erscheinen lassen. Hierzu kann spiegelbildlich auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB zurückgegriffen werden.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rostock vom 17.01.2011 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I. Der Antragsteller ist der Vater des nichtehelich geborenen Kindes, die Antragsgegnerin ist die Kindesmutter. Die Beziehung der beiden ist beendet. Der Antragsteller lebt bei seiner Mutter und seiner Großmutter, die Antragsgegnerin mit dem Kind in einer eigenen Wohnung. Die Antragsgegnerin wird durch eine Familienhelferin unterstützt. Der Antragsteller erkannte am 12.10.2010 die Vaterschaft an. Die Zustimmung zur Sorgeerklärung verweigerte die Antragsgegnerin.