Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rostock vom 17.01.2011 wird zurückgewiesen.
I. Der Antragsteller ist der Vater des nichtehelich geborenen Kindes, die Antragsgegnerin ist die Kindesmutter. Die Beziehung der beiden ist beendet. Der Antragsteller lebt bei seiner Mutter und seiner Großmutter, die Antragsgegnerin mit dem Kind in einer eigenen Wohnung. Die Antragsgegnerin wird durch eine Familienhelferin unterstützt. Der Antragsteller erkannte am 12.10.2010 die Vaterschaft an. Die Zustimmung zur Sorgeerklärung verweigerte die Antragsgegnerin.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|