OLG Saarbrücken - Beschluss vom 04.07.2016
6 WF 64/16
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 03.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 40 F 146/15

Erfolgsaussicht eines Stufenantrags auf Zahlung von Unterhalt

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 04.07.2016 - Aktenzeichen 6 WF 64/16

DRsp Nr. 2018/12443

Erfolgsaussicht eines Stufenantrags auf Zahlung von Unterhalt

Im Falle eines Stufenantrags auf Zahlung von Unterhalt kann Verfahrenskostenhilfe nur verweigert werden, wenn die mit einem im Übrigen bestehenden Auskunfts- und Belegvorlageanspruch geforderten Angaben und Belege den Unterhaltsanspruch unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen können. Die für einen nachehelichen Unterhaltsanspruch erforderliche Unterhaltskette seit Rechtskraft der Scheidung entfällt (u.a.) dann nicht, wenn der Unterhaltsanspruch zunächst nur an der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen gescheitert war, aber ansonsten latent bestanden hat, weil in der Ehe ein deutliches Einkommensgefälle angelegt gewesen ist, das im Zeitpunkt der Scheidungsrechtskraft lediglich deshalb nicht zu einem nachehelichen Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten geführt hat, weil der Unterhaltspflichtige in erheblichem Umfang ehebedingte Schulden bedient hat (BGH FamRZ 2016, 203; 2010, 1311; 2003, 1734). Bei einem Stufenantrag ist Verfahrenskostenhilfe sogleich auch für die Leistungsstufe zu bewilligen ist, soweit der Leistungsantrag nach der Auskunft Erfolgsaussicht hat.