BGH - Beschluß vom 27.06.2003
IXa ZB 21/03
Normen:
ZPO §§ 114 574 ;
Fundstellen:
BB 2003, 1700
BGHReport 2003, 1101
InVo 2004, 23
MDR 2003, 1245
NJW-RR 2003, 1648
WM 2003, 1879
ZInsO 2003, 703
Vorinstanzen:
LG Chemnitz,
AG Chemnitz,

Erfolgsaussichten der Rechtsbeschwerde

BGH, Beschluß vom 27.06.2003 - Aktenzeichen IXa ZB 21/03

DRsp Nr. 2003/9903

Erfolgsaussichten der Rechtsbeschwerde

»1. Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde ist - ebenso wie in der Revisionsinstanz - entscheidend auf den voraussichtlichen Erfolg in der Sache selbst und nicht auf einen davon losgelösten Erfolg des Rechtsmittels wegen eines Verfahrensfehlers abzustellen (im Anschluß an BGH, Beschl. v. 14. Dezember 1993 - VI ZR 235/92, NJW 1994, 160). 2. In der Sache selbst hat die Rechtsbeschwerde eine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn nach Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht eine materielle Änderung des Ergebnisses wahrscheinlich oder die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 ZPO geboten ist.«

Normenkette:

ZPO §§ 114 574 ;

Gründe:

I. Auf Antrag der Beteiligten zu 4, der bestrangigen Gläubigerin, ordnete das Amtsgericht mit Beschluß vom 10. Februar 1995 die Zwangsversteigerung des im Rubrum bezeichneten Grundstücks der Schuldner an. Bisher fanden sieben Versteigerungstermine statt: