BGH - Beschluß vom 24.06.2003
VI ZR 130/03
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ; StGB § 218a ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1378

Erfolgsaussichten der Revision; Schadenseratz bei fehlgeschlagenem Schwangerschaftsabbruch

BGH, Beschluß vom 24.06.2003 - Aktenzeichen VI ZR 130/03

DRsp Nr. 2003/9883

Erfolgsaussichten der Revision; Schadenseratz bei fehlgeschlagenem Schwangerschaftsabbruch

1. Prozeßkostenhilfe für ein Rechtsmittel ist nur zu bewilligen, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist auch im Falle der Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht zu prüfen. 2. Ein Schadensersatzanspruch im Falle eines allein auf der Grundlage der Beratungslösung gem § 218a Abs. 1 StGB vorgenommenen, aber fehlgeschlagenen Versuchs des Schwangerschaftsabbruchs kommt nicht in Betracht, weil dieser Eingriff zwar straflos, aber rechtswidrig ist.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ; StGB § 218a ;

Gründe:

1. Die Kläger nehmen die beklagte Gynäkologin wegen eines im August 1998 fehlgeschlagenen Schwangerschaftsabbruchs auf Ersatz ihres Unterhaltsaufwandes für ihre am 23. März 1999 gesund geborene Tochter T. in Anspruch. Die Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Dagegen wenden sich die Kläger mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, für die sie Prozeßkostenhilfe beantragen.