OLG Köln - Beschluß vom 12.04.2000
16 Wx 56/00
Normen:
BGB § 1896 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2000, 370
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 08.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 95/00
AG Bonn, vom 19.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 37 XVII R 579

Erforderlichkeit der Betreuung

OLG Köln, Beschluß vom 12.04.2000 - Aktenzeichen 16 Wx 56/00

DRsp Nr. 2000/8068

Erforderlichkeit der Betreuung

Eine psychische Erkrankung allein rechtfertigt noch nicht die Anordnung der Betreuung, wenn nicht gleichzeitig konkret festgestellt wird, daß der Betroffene nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu besorgen. Pauschale Befürchtungen ohne konkrete Anhaltspunkte insoweit reichen nicht aus.

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 2 ;

Gründe:

Durch Beschluss vom 19.1.2000 ordnete das Amtsgericht für die Betroffene Betreuung an mit dem Aufgabenkreis "Vertretung in Vermögensangelegenheiten einschließlich Renten- und Unterhaltsforderungen, die Entscheidung über die Wohnungsauflösung, das Recht zur Bestimmung des Aufenthalts einschließlich der Entscheidung über eine Unterbringung und freiheitsbeschränkende Maßnahmen und Gesundheitsfürsorge, nebst eines dafür erlassenen Einwilligungsvorbehalts, und bestimmte zum Betreuer die Beteiligte zu 2). Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht nach persönlicher Anhörung der Betroffenen durch die Berichterstatterin durch den angefochtenen Beschluss mit Ausnahme des Aufgabenkreises Wohnungsauflösung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts erklärte weitere Beschwerde der Betroffenen, mit der sie ihren Antrag auf Aufhebung der Betreuung weiterverfolgt.