BGH - Beschluss vom 28.07.2015
XII ZB 44/15
Normen:
BGB § 1906 Abs. 1; BGB § 1906 Abs. 4;
Fundstellen:
DNotZ 2015, 936
FamRZ 2015, 707
FuR 2015, 665
MDR 2015, 1008
Vorinstanzen:
AG Freiberg, vom 21.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 XVII 394/07
LG Chemnitz, vom 16.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 717/14

Erforderlichkeit einer gesonderten betreuungsgerichtlichen Genehmigung i.R. einer genehmigten Unterbringung bei Freiheitsentzug durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise; Betreuungsgerichtliche Genehmigung einer unterbringungsähnlichen Maßnahme; Zeitweise oder regelmäßige Freiheitsentziehung des Betroffenen durch Verschließen der Zimmertür

BGH, Beschluss vom 28.07.2015 - Aktenzeichen XII ZB 44/15

DRsp Nr. 2015/14594

Erforderlichkeit einer gesonderten betreuungsgerichtlichen Genehmigung i.R. einer genehmigten Unterbringung bei Freiheitsentzug durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise; Betreuungsgerichtliche Genehmigung einer unterbringungsähnlichen Maßnahme; Zeitweise oder regelmäßige Freiheitsentziehung des Betroffenen durch Verschließen der Zimmertür

BGB §§ 1906 Abs. 4 a) Auch im Rahmen einer genehmigten Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB bedarf es der gesonderten betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1906 Abs. 4 BGB, wenn dem Betroffenen durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. September 2012 - XII ZB 543/11 - FamRZ 2012, 1866).b) Ohne ausdrücklichen Antrag des Betreuers kann eine unterbringungsähnliche Maßnahme nur genehmigt werden, wenn sich aus dem Verhalten des Betreuers ergibt, dass er die Genehmigung wünscht.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 16. Januar 2015 aufgehoben.

Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird Ziffer 2 des Beschlusses des Amtsgerichts Freiberg vom 21. Oktober 2014 aufgehoben.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

BGB § 1906 Abs. 1; BGB § Abs. ;