OVG Hamburg - Urteil vom 26.05.2010
5 Bf 34/10
Normen:
BGB § 844 Abs. 1; BGB § 1360a Abs. 3; BGB § 1615 Abs. 2; BGB § 1615m; BGB § 1968; SGB XII § 74; BestG § 10 Abs. 1 S. 3, 7; BestG § 22 Abs. 4;
Fundstellen:
DVBl 2010, 991
FamRZ 2010, 1856
FamRZ 2011, 332
GewArch 2010, 375
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 16.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 280/09

Erforderlichkeit einer verfassungskonformen Einschränkung der Bestattungspflicht bzw. Kostentragungspflicht bei Veranlassung einer Bestattung durch die zuständige Behörde in Fällen eines zerrütteten Verhältnisses der Angehörigen; Berücksichtigung eines zerrütteten Verwandtschaftsverhältnisses eines bestattungspflichtigen Angehörigen zum Verstorbenen i.R.e. eines Antrags zur Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger

OVG Hamburg, Urteil vom 26.05.2010 - Aktenzeichen 5 Bf 34/10

DRsp Nr. 2010/10494

Erforderlichkeit einer verfassungskonformen Einschränkung der Bestattungspflicht bzw. Kostentragungspflicht bei Veranlassung einer Bestattung durch die zuständige Behörde in Fällen eines zerrütteten Verhältnisses der Angehörigen; Berücksichtigung eines zerrütteten Verwandtschaftsverhältnisses eines bestattungspflichtigen Angehörigen zum Verstorbenen i.R.e. eines Antrags zur Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger

Es ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den Angehörigen eines Verstorbenen die Bestattungspflicht und - für den Fall, dass die zuständige Behörde anstelle der Angehörigen die Bestattung veranlasst - die Kostentragungspflicht auch in Fällen eines zerrütteten Verhältnisses zum Verstorbenen auferlegt. Hält ein bestattungspflichtiger Angehöriger es für unzumutbar, die Kosten der Bestattung zu tragen, besteht die Möglichkeit, die Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger gemäß § 74 SGB XII zu beantragen. In diesem Rahmen können nicht nur die Einkommens- und Vermögenssituation des Angehörigen, sondern auch zerrüttete Verwandtschaftsverhältnisse berücksichtigt werden. Es besteht daher schon kein Anlass, die nach dem Bestattungsgesetz uneingeschränkte Kostentragungspflicht wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verfassungskonform einschränkend auszulegen.

Tenor