BGH - Beschluss vom 17.07.2013
XII ZB 311/12
Normen:
BGB § 1896 Abs. 3; FamFG § 293 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2013, 213
FamRZ 2013, 1571
FuR 2013, 705
MDR 2013, 1102
NJW 2013, 3372
ZEV 2013, 683
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 06.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 99 XVII C 550
LG Düsseldorf, vom 04.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 215/12

Erforderlichkeit persönlicher Anhörung des Betroffenen bei einer Betreuungserweiterung

BGH, Beschluss vom 17.07.2013 - Aktenzeichen XII ZB 311/12

DRsp Nr. 2013/19038

Erforderlichkeit persönlicher Anhörung des Betroffenen bei einer Betreuungserweiterung

Einer erneuten Anhörung des Betroffenen bedarf es auch dann grundsätzlich nicht, wenn zunächst nur eine sog. Kontrollbetreuung angeordnet wurde und diese innerhalb von sechs Monaten erweitert worden ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 4. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Wert: 3.000 €

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 3; FamFG § 293 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 31. März 2011 die Betreuung angeordnet mit dem Aufgabenkreis Geltendmachung von Rechten der Betroffenen gegenüber ihrem Bevollmächtigten (Kontrollbetreuung). Der Betreuer widerrief am 6. April 2011 die dem Sohn der Betroffenen erteilte Vollmacht. Mit Beschluss vom selben Tag hat das Amtsgericht die Betreuung um die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Wohnungs- und Heimangelegenheiten sowie die Postkontrolle erweitert.