FG Niedersachsen - Urteil vom 10.05.2011
12 K 287/10
Normen:
AO § 268; AO§ 278;

Ergänzungsbescheid gemäß § 278 Abs. 2 AO

FG Niedersachsen, Urteil vom 10.05.2011 - Aktenzeichen 12 K 287/10

DRsp Nr. 2011/19002

Ergänzungsbescheid gemäß § 278 Abs. 2 AO

Die Minderung der Vollstreckungsbeschränkung nach § 278 Abs. 2 AO darf mittels selbstständigen VA geltend gemacht werden. Zu Sinn und Zweck der Aufteilung der Steuerschuld gemäß § 268ff. AO. § 278 Abs. 2 Satz 1 AO beinhaltet einen Sonderfall der „Anfechtung” einer Vermögensverschiebung zwischen Ehegatten. Die Übernahme der Zins- und Tilgungsleistungen für den Erwerb eines gemeinsamen Familienheims sind keine objektiv unentgeltlichen Zuwendungen an den haushaltsführenden Ehegatten. Die Vollstreckungsbeschränkung wird nicht zu Lasten eines haushaltsführenden Ehegatten durchbrochen, wenn beide Ehegatten ein selbstbewohntes EFH je zur Hälfte erwerben, solange der eine Ehegatte die Einkünfte erzielt, während der andere Ehepartner den Haushalt führt und aus den Einkünften des erwerbstätigen Ehepartners Zins und Tilgung eines gemeinschaftlich aufgenommenen Darlehens zur Finanzierung des selbst genutzten EFH gezahlt werden.

Normenkette:

AO § 268; AO§ 278;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Vollstreckungsbeschränkung gem. § 268 AO nach § 278 Abs. 2 Satz 1 AO durchbrochen wird.