OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.04.2018
12 E 888/17
Normen:
UVG § 1 Abs. 1 Nr. 2; UVG § 5 Abs. 1 Nr. 1 -2; UVG § 6 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 26 K 10935/16

Erheblichkeit der Angabe des Familienstands für die Zahlung der UVG-Leistungen für seinen Sohn i.R.d. Rückerstattung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.04.2018 - Aktenzeichen 12 E 888/17

DRsp Nr. 2018/16837

Erheblichkeit der Angabe des Familienstands für die Zahlung der UVG -Leistungen für seinen Sohn i.R.d. Rückerstattung

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

UVG § 1 Abs. 1 Nr. 2; UVG § 5 Abs. 1 Nr. 1 -2; UVG § 6 Abs. 4;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Unbeschadet der Frage, ob der Kläger gegenwärtig noch die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt, ist die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden.

Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.

Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -.