KG - Beschluss vom 09.07.2010
19 WF 136/10
Normen:
KostO § 14 Abs. 3; KostO § 14 Abs. 7; KostO § 16; StPO § 244 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 09.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 139 AR 52/10

Erhebung der Kosten für einen Polygraphentest im Sorgerechtsverfahren

KG, Beschluss vom 09.07.2010 - Aktenzeichen 19 WF 136/10

DRsp Nr. 2010/19348

Erhebung der Kosten für einen Polygraphentest im Sorgerechtsverfahren

Zur Nichterhebung der Kosten (§16 KostO) eines Polygraphentests (sog. Lügendetektor) im Sorgerechtsverfahren.

Die Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 9. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

KostO § 14 Abs. 3; KostO § 14 Abs. 7; KostO § 16; StPO § 244 Abs. 3;

Gründe:

Das Rechtsmittel des Bezirksrevisors ist gemäß § 14 Abs. 3 KostO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat mit Recht die Kostenrechnung um die Kosten für das Gutachten des Sachverständigen ##### reduziert.