OLG Dresden - Beschluss vom 19.07.2011
21 WF 656/11
Normen:
BGB § 1632 Abs. 4; FamFG § 68 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Eilenburg, vom 02.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 253/10

Erhebung von Gerichtskosten im Verfahren auf Herausgabe oder Verbleib eines Pflegekindes in der Pflegefamilie

OLG Dresden, Beschluss vom 19.07.2011 - Aktenzeichen 21 WF 656/11

DRsp Nr. 2012/16005

Erhebung von Gerichtskosten im Verfahren auf Herausgabe oder Verbleib eines Pflegekindes in der Pflegefamilie

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eilenburg vom 02.05.2011 in Ziffer 2 des Tenors wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

2. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.128,68 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1632 Abs. 4; FamFG § 68 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I. Die Beschwerde betrifft die Erhebung von Gerichtskosten für ein Verfahren über die Herausgabe eines Pflegekindes gemäß § 1632 Abs. 4 BGB.