BayObLG - Beschluß vom 17.05.2000
3Z BR 78/00
Normen:
BVormVG § 1, § 2 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2000 Nr. 27
BayObLGZ 2000, 136
BtPrax 2000, 214
EzFamR aktuell 2000, 332
FGPrax 2000, 146
FamRZ 2000, 1250
Rpfleger 2000, 392
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 79/00
AG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 455/94

Erhöhter Stundensatz für Betreuer

BayObLG, Beschluß vom 17.05.2000 - Aktenzeichen 3Z BR 78/00

DRsp Nr. 2000/5859

Erhöhter Stundensatz für Betreuer

»Den erhöhten Stundensatz nach § 1 Abs. 3 BVormVG kann auch Betreuer erhalten, der keine Nachqualifizierung gemäß § 2 BVormVG durchführt.«

Normenkette:

BVormVG § 1, § 2 ;

Gründe

I.

Für die mittellose Betroffene ist Betreuung angeordnet. Die für sie bestellte Berufsbetreuerin erhielt bis 31.12.1998 als Vergütung einen Stundensatz von 75 DM. Auf ihre Anträge, mit denen sie Vergütungs- und Aufwendungsersatz in Höhe von 7381,69 DM verlangte, setzte das Amtsgericht den Stundensatz auf 45 DM fest und gewährte für die Zeit vom 1.1.1999 bis 30.9.1999 lediglich einen Betrag von 5667,19 DM. Als Begründung führte das Amtsgericht aus, daß die Betreuerin nicht über eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung verfüge und somit die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 BVormVG nicht vorlägen. Die Härteregelung in § 1 Abs. 3 BVormVG greife nicht ein, da sich die Betreuerin konkret um eine Nachqualifikation bemüht habe.

Die sofortige Beschwerde, mit der die Betreuerin die Anhebung des Stundensatzes auf 60 DM begehrte, hat das Landgericht mit Beschluß vom 14.2.2000 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Betreuerin mit ihrer vom Landgericht zugelassenen sofortigen weiteren Beschwerde, mit der sie ihren Beschwerdeantrag weiter verfolgt.

II.