OLG Hamm - Urteil vom 01.02.2010
4 UF 151/09
Normen:
BGB § 1578;
Fundstellen:
FuR 2010, 295
NJW-RR 2010, 937
Vorinstanzen:
AG Siegen, vom 24.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 1896/05

Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners durch Zusammenleben und gemeinsames Wirtschaften mit einer neuen Partnerin

OLG Hamm, Urteil vom 01.02.2010 - Aktenzeichen 4 UF 151/09

DRsp Nr. 2010/6719

Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners durch Zusammenleben und gemeinsames Wirtschaften mit einer neuen Partnerin

Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau erhöht sich um Vorteile aus dem Zusammenleben und dem gemeinsamen Wirtschaften mit einer neuen Partnerin (hier: um 130 Euro).

Tenor

Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 24.06.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegen - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - in seinem Ausspruch zum nachehelichen Unterhalt (Ziffer III.) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 1.045,00 € (832,00 € Elementarunterhalt zuzüglich 213,00 € Altersvorsorgeunterhalt) für die Zeit vom 03.11.2009 bis zum 31.12.2009 und in Höhe von monatlich 1.260,00 € (993,00 € Elementarunterhalt zuzüglich 267,00 € Altersvorsorgeunterhalt) ab dem 01.01.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag auf Zahlung nachehelichen Unterhalts zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Auch die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 1578;

Gründe

I.