FG Niedersachsen - Beschluss vom 14.02.2008
7 KO 3/07
Normen:
FGO § 139 ; FGO § 155 ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 3 ; BGB § 1357 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1218

Erinnerung gegen Kostenfestsetzung; Selbstständiger Rechtsanwalt; Erstattungsfähigkeit von Gebühren - Keine Erstattungsfähigkeit von Gebühren für das Vorverfahren für einen als selbständiger Rechtsanwalt tätigen Kläger

FG Niedersachsen, Beschluss vom 14.02.2008 - Aktenzeichen 7 KO 3/07

DRsp Nr. 2008/11646

Erinnerung gegen Kostenfestsetzung; Selbstständiger Rechtsanwalt; Erstattungsfähigkeit von Gebühren - Keine Erstattungsfähigkeit von Gebühren für das Vorverfahren für einen als selbständiger Rechtsanwalt tätigen Kläger

1. Ein sich selbst vertretender Rechtsanwalt hat für das Vorverfahren keinen Anspruch auf Erstattung (fiktiver) Gebühren. 2. Vertritt der Anwalt auch seine ebenfalls klagende Ehefrau, so hat die Ehefrau keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten des Vorverfahrens, sofern tatsächlich eine Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren nicht erfolgt ist. 1. Ein sich selbst vertretender Rechtsanwalt hat für das Vorverfahren keinen Anspruch auf Erstattung (fiktiver) Gebühren. 2. Vertritt der Anwalt auch seine ebenfalls klagende Ehefrau, so hat die Ehefrau keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten des Vorverfahrens, sofern tatsächlich eine Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren nicht erfolgt ist.

Normenkette:

FGO § 139 ; FGO § 155 ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 3 ; BGB § 1357 ;

Entscheidungsgründe:

Die Erinnerung ist unbegründet.