BVerfG - Beschluss vom 15.06.2023
1 BvR 1076/23
Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FamRB 2023, 455
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 08.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen II-25 UF 19/23
OLG Köln, vom 17.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen II-25 UF 19/23

Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dringender Gebotenheit zur Abwehr schwerer Nachteile; Aussetzung des Vollzugs einer Herausgabeanordnung bzgl. der Kinder nach Sorgerechtsentscheidung

BVerfG, Beschluss vom 15.06.2023 - Aktenzeichen 1 BvR 1076/23

DRsp Nr. 2023/9170

Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dringender Gebotenheit zur Abwehr schwerer Nachteile; Aussetzung des Vollzugs einer Herausgabeanordnung bzgl. der Kinder nach Sorgerechtsentscheidung

Die Folgen mehrfacher Wechsel des Lebensmittelpunktes von Kindern innerhalb eines erwartbar überschaubaren Zeitraums - hier bis zur Hauptsacheentscheidung - wiegen schon für sich genommen schwer. Ihr Gewicht wird aber noch erhöht, wenn die Kinder in den vergangenen - hier rund drei - Jahren bereits mehrfach solche Wechsel erleben mussten.

Tenor

Die Wirksamkeit des Beschlusses des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Mai 2023 - II 25 UF 19/23 - sowie des Beschlusses des Amtsgerichts Köln vom 12. Juni 2023 - 316 F 130/23 - wird einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache längstens für sechs Monate ausgesetzt.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin ist die Mutter von zwei 2012 und 2016 geborenen Kindern, die aus der Ehe mit dem Vater hervorgegangen sind. Seit der Trennung der Eltern Anfang 2020 gab und gibt es eine Vielzahl von umgangs- und sorgerechtlichen Verfahren.