OLG Brandenburg - Beschluss vom 28.08.2015
10 UF 113/15
Normen:
FamFG § 49 Abs. 1; BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; BGB § 1666 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 20.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 246/15

Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Vorbereitung der Entscheidung über eine einstweilige Anordnung betreffend das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ein Kind

OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.08.2015 - Aktenzeichen 10 UF 113/15

DRsp Nr. 2016/8452

Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Vorbereitung der Entscheidung über eine einstweilige Anordnung betreffend das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ein Kind

Zu der Frage, ob das Amtsgericht, wenn es über die wechselseitigen Anträge der Eltern auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Wege der einstweiligen Anordnung erst nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zu entscheiden gedenkt, vorab den Eltern aufgeben kann, den Aufenthaltsort des Kindes im Haushalt eines Elternteil bis zum Abschluss des Verfahrens nicht zu verändern.

Haben die Kindeseltern wechselseitig beantragt, ihnen im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind zu übertragen, so ist für eine einstweilige Anordnung, den derzeitigen Aufenthaltsort des Kindes (im Haushalt des Vaters) bis zum Abschluss des Verfahrens nicht zu verändern mangels Rechtsgrundlage kein Raum.

Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 20. Juli 2015 im Ausspruch zu III. aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.

Der Beschwerdewert wird auf 1.500 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 49 Abs. 1; BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; BGB § 1666 Abs. 1;

Gründe:

I.