1. Die Antragstellerin unterhielt eine Beziehung zum Antragsgegner. Am 01.12.2005 gebar sie ein Kind, K... A.... Unstreitig hatte der Antragsgegner der Antragstellerin während der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt. Vor dem Amtsgericht Koblenz ist ein Verfahren zur Vaterschaftsfeststellung gegen den Antragsgegner anhängig (20 F 200/05).
Die Antragstellerin beantragte im Hinblick hierauf, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, an sie einen monatlichen Unterhalt ab Februar 2006 in Höhe von 1.200,00 EUR zu zahlen. Sie ging dabei von ihrem Nettoeinkommen als Lehrerin (A 13) aus, durch das ihr Bedarf bestimmt werde. Sie ist nach Ende der Mutterschutzfrist wieder ganztags in ihrem Beruf als Lehrerin tätig und lässt das Kind (sowie ein weiters Kind aus einer anderen Beziehung) durch eine Au Pair Kraft betreuen, wofür sie 562,00 EUR aufwendet.
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