AG Lübben, vom 25.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 116/20
Erlass eines Arrestes zur Sicherung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich aufgrund der Androhung der Veräußerung einer Immobilie durch den Antragsgegner
OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.07.2020 - Aktenzeichen 13 WF 124/20
DRsp Nr. 2021/715
Erlass eines Arrestes zur Sicherung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich aufgrund der Androhung der Veräußerung einer Immobilie durch den Antragsgegner
1. Ob ein Arrestgrund (§ 917ZPO) vorliegt, richtet sich nach dem objektiven Standpunkt eines verständigen, gewissenhaft prüfenden Menschen (vgl. RG, Urt. v. 31. Januar 1908 - II 330/07, RGZ 67, 365, 369; Zöller/Vollkommer, ZPO 33. Aufl., § 917 Rn 4 m.w.N.). Die subjektive Sicht des Gläubigers ist unerheblich (BeckOK ZPO/Mayer, 36. Ed. 1.3.2020, ZPO § 917 Rn. 6; G. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 917ZPO, Rn. 4 jew. m.w.N.).2. In Güterrechtssachen liegt ein Sicherungsbedürfnis als Arrestgrund vor, wenn die Vollstreckung des Anspruchs durch konkret drohende Vermögensverschiebungen oder -verschwendungen gefährdet ist. In den Fällen des § 1385 Nr. 2 bis 4 BGB folgt ein solcher Arrestgrund regelmäßig bereits aus dem Arrestanspruch (vgl. Dose/Kraft in: Dose/Kraft, Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen, 4. Aufl. 2018, 9.4 Voraussetzungen eines Arrests, Rn. 438). Außerhalb der vorgenannten Norm erfordert die Besorgnis einer Vollstreckungsvereitelung ein unlauteres Verhalten des Schuldners (G. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 917ZPO, Rn. 5).
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