BFH - Urteil vom 17.11.2005
III R 8/03
Normen:
AO (1977) § 155 Abs. 3 § 157 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 1 S. 2 § 26 § 26b ;
Fundstellen:
BB 2006, 365
BFH/NV 2006, 650
BFHE 212, 72
BStBl II 2006, 287
DB 2006, 1252
DStRE 2006, 312
FamRZ 2006, 485
GmbHR 2006, 267
NJW 2006, 1696
NJW-RR 2006, 589
ZEV 2006, 176
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 15.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 5316/98

Erlass eines Einzelsteuerbescheids bei Zusammenveranlagung nach Tod eines Ehegatten gegenüber dessen Erben; Entnahme bei Übernahme einer Stammeinlage durch einen Dritten nach Kapitalerhöhung bei der Betriebs-GmbH im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

BFH, Urteil vom 17.11.2005 - Aktenzeichen III R 8/03

DRsp Nr. 2006/1484

Erlass eines Einzelsteuerbescheids bei Zusammenveranlagung nach Tod eines Ehegatten gegenüber dessen Erben; Entnahme bei Übernahme einer Stammeinlage durch einen Dritten nach Kapitalerhöhung bei der Betriebs-GmbH im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

»1. Ein für die Erben des verstorbenen Steuerschuldners bestimmter Steuerbescheid, der an die Gesamtrechtsnachfolger, Erbengemeinschaft X, adressiert ist, ist nicht wegen ungenauer Bezeichnung der Inhaltsadressaten unwirksam, wenn in den Erläuterungen des Bescheids auf einen Betriebsprüfungsbericht verwiesen wird, in dem die Beteiligten der Erbengemeinschaft namentlich aufgeführt sind. 2. Wird bei einer Betriebsaufspaltung zwischen einer Betriebs-GmbH und einem Besitzeinzelunternehmer das Kapital der Betriebs-GmbH erhöht und übernimmt ein Dritter eine Stammeinlage zum Nennwert, liegt eine Entnahme des Besitzunternehmers in Höhe der Differenz zwischen dem höheren Wert des übernommenen Anteils und der geleisteten Einlage vor.«

Normenkette:

AO (1977) § 155 Abs. 3 § 157 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 1 S. 2 § 26 § 26b ;

Gründe: