Erlass eines Versäumnisurteils im einstweiligen Verfügungsverfahren; Einhaltung der Vollziehungsfrist durch Erwirken eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
OLG Hamm, Beschluss vom 14.03.2000 - Aktenzeichen 4 UF 319/99
DRsp Nr. 2007/11245
Erlass eines Versäumnisurteils im einstweiligen Verfügungsverfahren; Einhaltung der Vollziehungsfrist durch Erwirken eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
1. Ein Urteil behält die Rechtsnatur einer einstweiligen Verfügung auch dann, wenn es in der Form eines Versäumnisurteils erlassen wird.2. Die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2ZPO ist nicht gewahrt, wenn zwar innerhalb der Frist ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt wird, die Vollstreckung aber nicht fortgesetzt wird.