OLG Hamm - Beschluss vom 14.03.2000
4 UF 319/99
Normen:
ZPO § 929 Abs. 2 § 936 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2000, 293
OLGReport-Hamm 2000, 293

Erlass eines Versäumnisurteils im einstweiligen Verfügungsverfahren; Einhaltung der Vollziehungsfrist durch Erwirken eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

OLG Hamm, Beschluss vom 14.03.2000 - Aktenzeichen 4 UF 319/99

DRsp Nr. 2007/11245

Erlass eines Versäumnisurteils im einstweiligen Verfügungsverfahren; Einhaltung der Vollziehungsfrist durch Erwirken eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

1. Ein Urteil behält die Rechtsnatur einer einstweiligen Verfügung auch dann, wenn es in der Form eines Versäumnisurteils erlassen wird.2. Die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO ist nicht gewahrt, wenn zwar innerhalb der Frist ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt wird, die Vollstreckung aber nicht fortgesetzt wird.

Normenkette:

ZPO § 929 Abs. 2 § 936 ;

Gründe:

Die Berufung verspricht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).