I.
Der Betroffene litt an einem bösartigen Hirntumor. Auf Betreiben seiner Söhne, der weiteren Beteiligten, leitete das Vormundschaftsgericht ein Betreuungsverfahren ein und ordnete am 10. August 1999 einstweilig unter Bestellung eines vorläufigen Betreuers Betreuung für sämtliche Angelegenheiten an sowie einen Einwilligungsvorbehalt für Willenserklärungen, die den Aufgabenkreis Vermögenssorge betreffen und einen Wert von 1000 DM übersteigen.
Hiergegen legten die Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen mit Schriftsatz vom.16.8.1999 einfache und sofortige Beschwerde ein.
Mit Beschluß vom 7.10.1999 bestellte das Vormundschaftsgericht einen weiteren Betreuer, wogegen sich die Beschwerde des Betroffenen vom 22.10.1999, bei Gericht eingegangen am 25.10.1999, wandte.
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