BayObLG - Beschluß vom 29.03.2000
3Z BR 383, 384/99
Normen:
BGB § 1903 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1328
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 4796, 6494/99
AG Starnberg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 250/99

Erledigung der Hauptsache durch Tod des Betreuten

BayObLG, Beschluß vom 29.03.2000 - Aktenzeichen 3Z BR 383, 384/99

DRsp Nr. 2000/3825

Erledigung der Hauptsache durch Tod des Betreuten

»1. Der Tod des Betreuten bewirkt nicht die Hauptsacheerledigung bezüglich eines mit sofortiger Beschwerde angegriffenen Einwilligungsvorbehalts.2. Erledigt sich im Beschwerdeverfahren eine Betreuerbestellung durch den Tod des Betroffenen, darf das Beschwerdegericht nicht so kurzfristig entscheiden, daß der Beschwerdeführer keine Gelegenheit hat, sein Rechtsmittel auf die Kosten zu beschränken.«

Normenkette:

BGB § 1903 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Betroffene litt an einem bösartigen Hirntumor. Auf Betreiben seiner Söhne, der weiteren Beteiligten, leitete das Vormundschaftsgericht ein Betreuungsverfahren ein und ordnete am 10. August 1999 einstweilig unter Bestellung eines vorläufigen Betreuers Betreuung für sämtliche Angelegenheiten an sowie einen Einwilligungsvorbehalt für Willenserklärungen, die den Aufgabenkreis Vermögenssorge betreffen und einen Wert von 1000 DM übersteigen.

Hiergegen legten die Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen mit Schriftsatz vom.16.8.1999 einfache und sofortige Beschwerde ein.

Mit Beschluß vom 7.10.1999 bestellte das Vormundschaftsgericht einen weiteren Betreuer, wogegen sich die Beschwerde des Betroffenen vom 22.10.1999, bei Gericht eingegangen am 25.10.1999, wandte.