FG München - Urteil vom 01.02.2006
10 K 3489/05
Normen:
AO (1977) § 37 Abs. 2 § 218 Abs. 2 ; FGO § 100 Abs. 1 S. 4 § 67 ; EStG § 64 Abs. 1 ;

Erledigung einer Anfechtungsklage gegen einen Kindergeldrückforderungsbescheid durch dessen Erfüllung; Zulässigkeit einer anschließenden Fortsetzungsfeststellungsklage

FG München, Urteil vom 01.02.2006 - Aktenzeichen 10 K 3489/05

DRsp Nr. 2006/11746

Erledigung einer Anfechtungsklage gegen einen Kindergeldrückforderungsbescheid durch dessen Erfüllung; Zulässigkeit einer anschließenden Fortsetzungsfeststellungsklage

1. Stellt die Familienkasse durch Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs. 2 AO) fest, dass der Kindergeldrückforderungsanspruch durch Weiterleitung an den vorrangig Berechtigten erloschen ist, hat sich das Verfahren (Anfechtungsklage gegen den Rückforderungsbescheid) in der Hauptsache erledigt. 2. Die Weiterleitung des Kindergeldes an den vorrangig Berechtigten wird von den Familienkassen zutreffend aus Vereinfachungsgründen als Erfüllung des Rückforderungsanspruchs im verkürzten Zahlungsweg berücksichtigt. 3. Die Zulässigkeit dieser Fortsetzungsfeststellungsklage setzt u.a. voraus, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung hat. Eine substantiierte Darlegung von Tatsachen, aus denen sich das Bestehen eines berechtigten Interesses an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Einziehungsverfügung folgern lässt, ist unabdingbar für die Zulässigkeit der Klage.

Normenkette:

AO (1977) § 37 Abs. 2 § 218 Abs. 2 ; FGO § 100 Abs. 1 S. 4 § 67 ; EStG § 64 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.