OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.02.2007
10 WF 49/07
Normen:
BGB § 1684 § 1696 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 11.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 93/06

Erleichterung der Kostentragungspflicht des Umgangsberechtigten aus Billigkeitsgründen zum Wohl des Kindes

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.02.2007 - Aktenzeichen 10 WF 49/07

DRsp Nr. 2007/7004

Erleichterung der Kostentragungspflicht des Umgangsberechtigten aus Billigkeitsgründen zum Wohl des Kindes

Grundsätzlich sind die Kosten des Umgangs grundsätzlich vom Umgangsberechtigten zu tragen. Eine Abweichung von diesem Grundsatz kann aber aus Billigkeitsgründe in Betracht kommen, wenn ansonsten der Umgang erschwert würde und dadurch das Kindeswohl berührt wäre. Änderungen der Lebensverhältnisse können insoweit eine Änderung der Umgangsregelung rechtfertigen.

Normenkette:

BGB § 1684 § 1696 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Denn die Rechtsverfolgung des Antragstellers hatte von Anfang an hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO. Dabei geht es hier nur um die sofortige Beschwerde vom 24.1.2007. Derjenigen vom 13.2.2007 kommt eine eigenständige Bedeutung nicht zu. Hilft das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nämlich nicht ab, hat es die Sache, versehen mit einem Nichtabhilfebeschluss, dem Beschwerdegericht vorzulegen, § 572 Abs. 1 ZPO, ohne dass es eines nochmaligen Rechtsmittels bedarf.